Satzung

Satzung Freundeskreis des VCP Stamm Parzival e.V.
Adresse: Lessingstraße 9 - 65187 Eppstein
Telefon: 06198/33399
Bankverbindung:
IBAN: DE31 5105 0015 0238 1116 25
BIC: NASSDE55XXX


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: Freundeskreis des VCP Stamm Parzival e. V.
Der Sitz des Vereins ist Niedernhausen (Hessen). Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebietender Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  a)  Jugendarbeit im Sinne des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder,
  b)  Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe;
  c)  Betrieb von Jugendfreizeitheimen und Jugendzeltplätzen;
  d)  die Bereitstellung von Materialien für Jugendhilfe;
  e)  Aktivitäten, die der Bildung, der Förderung der christlichen Gemeinschaft, des eigenen Glaubens und der Völkerverständigung dienen
  f)   Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
  g)  Bildungsangebote über die Grundlagen des Staates und der Gesellschaft,
  h)  Förderung der Begegnung von deutschen und ausländischen Pfadfindern.

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mit Einverständnis des Vorstandes können Mitglied werden:
a) Mitglieder des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder
b) Einzelpersonen der evangelischen Jugend und des Pfadfinderrings
c) Freunde und Gönner des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder

Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss bei Minderjährigen vorliegen. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag zur Mitgliedschaft

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt.
a) Durch Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Er muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden und wird sofort wirksam. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

b) Durch Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind der Besitz und das Eigentum des Vereins an diesen zurückzugeben. Die Rückgabe ist nicht von eventuell bestehenden Gegenforderungen abhängig.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Vereinsbeiträge

Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
VCP- Mitglieder bezahlen keinen Beitrag, sofern sie die Zahlung ihres Beitrages an den Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder nachweisen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a) Der Verein hält mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen, oder die Interessen des Vereins es erfordern. Für die Einberufung gilt die Bestimmung in Absatz a)
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
Der Zweck des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder verändert werden.
d) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das in der nachfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
e) Die Mitgliederversammlung beruft die Kassenprüfer für die Amtsperiode des Vorstands

§ 9 Der Vorstand

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) bis zu zwei Stammesführern des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Stamm Parzival, kraft Amtes und
f) bis zu drei Beisitzern, die organisatorische Funktionen innerhalb des Vereins ausüben.

Gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB wird der Verein, jeweils in Einzelvertretung, vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer oder den Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird in der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheiden im Laufe der zwei Jahre Vorstandsmitglieder aus, so ist für sie in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

§ 11 Auflösung

a) Der Verein muss aufgelöst werden, wenn ihm weniger als fünf Mitglieder angehören.
b) Er kann sonst nur aufgelöst werden, wenn bei einer Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Die zu Verfügung stehenden Geldmittel (Beiträge, Spenden, Zuwendungen) dienen ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken des Vereins nach § 2.
Die Tätigkeit des Vorstandes und anderer Beauftragter erfolgt ehrenamtlich. Es dürfen lediglich die Auslagen erstattet werden. Erträge sind für den weiteren Ausbau der vereinseigenen Einrichtungen zu verwenden


Niedernhausen den 14. Januar 2016